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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gästeführungen und
Vermittlung von Reisedienstleistungen


I. Buchungsvertrag
Die schriftliche oder mündliche Anmeldung/Buchung des
Kunden (Partner 1) von Gästeführungen
oder der Vermittlung von Reisedienstleistungen, wie Restaurant-,
Busbuchungen und dergleichen, wird von mir, Carola Bernholz
(Partner 2), durch einen schriftlichen Vertrag
bestätigt. Mit der Bestätigung dieses Vertrages (Brief, Fax
oder Mail)durch Partner 1 wird die Buchung verbindlich
und die AGB anerkannt.

II. Leistungen
Im Vertrag werden alle für die Leistungen relevanten
Details wie Datum, Zeit, Treffpunkt, Art der Leistung, Honorar
und Zahlungsweise aufgeführt. Änderungen oder Ergänzungen der
vertraglich verabredeten Leistungen bedürfen der ausdrücklichen
Vereinbarung beider Partner. Änderungen des Programms
können auch durch äußere Umstände (Verkehrsunfälle, Witterungs-
bedingungen, Unfälle bzw. Pannen und andere Ausnahmesituationen)
notwendig werden. Für damit verbundenen Ausfall von Programm-
bestandteilen kann Partner 2 nicht zur Verantwortung gezogen
werden. Für Schülergruppen gilt eine maximale Gruppengröße
von 30 inklusive einer Aufsichtsperson. Es wird darauf
hingewiesen, dass bei einer eventuellen Teilung der Klasse
jeweils mindestens eine Aufsichtsperson bei jeder Gruppe
bleiben muss. Partner 2 übernimmt keine Aufsichtspflicht.
Alle angegebenen Preise sind inklusive gesetzlich vorgeschriebener
Mehrwertsteuer, z.Z.19%. Die Angaben zur Dauer sind Zirka-Angaben.
Soweit nicht anders beschrieben, werden alle Sehenswürdigkeiten
von außen erklärt.

III. Abwicklung der Leistung
Vereinbarte Führungszeiten sind einzuhalten. Sollte sich Partner 1
verspäten, so hat er die Pflicht, dem Partner 2 diese Verspätung
spätestens zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Leistung
mitzuteilen. Partner 2 ist verpflichtet, eine Wartezeit
von 30 Minuten ab dem vereinbarten Beginn der Leistung einzuhalten.
Hat Partner 1 an Partner 2 die Information über die Verspätung
gegeben, verlängert sich die Wartezeit auf maximal 60 Minuten. Bei
Verspätung von Partner 1 besteht kein Anspruch auf vollständige
Erbringung der Leistung. Wird die Leistung dennoch im gegenseitigen
Einvernehmen zeitlich vollständig erbracht, kann Partner 2
auf einer prozentualen Erhöhung des Honorars entsprechend der über
die ursprünglich vereinbarte Dauer der Leistung hinausgehenden
Zeit bestehen. Sollte sich Partner 2 verspäten, kann Partner 1 die
vollständige Erbringung der Leistung verlangen. Sollte dies aus
Zeitgründen nicht möglich sein, kann Partner 1 eine der
entgangenen Leistungszeit entsprechendeprozentuale Minderung
des Honorars beanspruchen. Partner 1 ist verpflichtet, etwaige
Mängel der vereinbarten Leistungen gegenüber Partner 2 sofort
anzuzeigen und Abhilfe zu fordern. Partner 1 ist zu einem Abbruch
der Leistung nach Beginn nur dann berechtigt, wenn die
Leistung von Partner 2 erheblich mangelhaft ist und die Mängel
trotz entsprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden.

IV. Nicht Inanspruchnahme von Leistungen
Nimmt Partner 1 ohne Kündigungs- bzw. Rücktrittserklärung die
vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch,
obwohl Partner 2 zur Leistungserbringung bereit und in der
Lage ist, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits
geleisteter Zahlungen. Partner 2 ist berechtigt, den vollen
Preis zu verlangen.

V. Zahlungsweise
Die Modalitäten der Bezahlung der Leistungen werden im
Vertrag vereinbart. Falls es keine ausdrückliche Vereinbarung
zur Zahlungsweise gibt, erfolgt die Bezahlung zu Beginn der
Leistung in bar. Sollten die Zahlungsbedingungen von Partner 1
nicht eingehalten werden, ist Partner 2 berechtigt, von der
Erbringung der Leistung ersatzlos zurückzutreten.
Eventuell anfallende Zusatzkosten, wie Eintrittsgelder,
Museumslizenzen, Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit
öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln die im Rahmen einer
Leistung vorkommen, sind nicht im vereinbarten Honorar enthalten,
oder sind nur dann im vereinbarten Honorar enthalten, wenn
sie unter den Leistungen ausdrücklich aufgeführt und zusätzlich
vereinbart sind.

VI. Stornierung
Partner 1 kann den Auftrag bis 14 Tage vor dem Termin der
Leistungserbringung kostenfrei stornieren. Bei einer späteren
Stornierung durch Partner 1 werden folgende Ausfallhonorare fällig:

Sollte Partner 2 die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht
persönlich erbringen können, verpflichtet er sich, einen
gleichwertigen Ersatz, d.h. einen anderen für die vereinbarten
Leistungen qualifizierten und mit den erforderlichen Berechtigungen
(Lizenzen) ausgestatteten Gästeführer, zu beauftragen und Partner 1
darüber zu informieren. Sollte dies in extremen Ausnahmefällen
(z.B. plötzliche Erkrankung, Unfall auf dem Weg zum Leistungstermin)
nicht möglich sein, muss die Führung ausfallen. Eventuell
bereits gezahlte Honorare werden in diesem Fall rückerstattet. Darüber
hinaus gehende Entschädigungsansprüche des Partner 1 bestehen nicht.

VII. Haftung
Eine Haftung von Partner 2 bezieht sich auf die vereinbarten
Leistungen und ist für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ausgeschlossen, soweit sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht wurden. Bei Kinder- und Jugendführungen übernimmt
Partner 2 nicht die Aufsichtspflicht. Partner 2 haftet auch
nicht für Leistungen, Maßnahmen und Unterlassungen Dritter, deren
Leistungen im Rahmen der Führung in Anspruch genommen werden,
es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Partner 2 ursächlich ist.

VII. Leistungen Dritter
Werden im Auftrag von Partner 1 durch Partner 2 Leistungen
anderer Personen oder Unternehmen gebucht, so werden für diese
Leistungen die AGB des beauftragten Dienstleisters Bestandteil
des Vertrages zwischen Partner 1 und Partner 2. Tritt Partner 2
als Vermittler von Leistungen Dritter auf, kommt es zum direkten
Vertragsabschluß zwischen Partner 1 und dem vermittelten
Dienstleister.

VIII. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, werden
die anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
IX. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus oder im
Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechts-
streitigkeiten bestehen in Dresden.

X. Kenntnisnahme und Anerkennung
Partner 1 erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
sich an. Erhält er erst nach Auftragserteilung hiervon Kenntnis,
erkennt er sie an, wenn er nicht unverzüglich nach Bekanntwerden
schriftlich widerspricht.